ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

SINEU GRAFF
Juni 2020

ARTIKEL 1 – ANWENDUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen gemäß Artikel L.441-1 des frz. Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) die alleinige Grundlage für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien dar. Vor diesem Hintergrund finden sie auf alle beim Verkäufer getätigten Einkäufe von Produkten Anwendung und sind Bestandteil des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrags.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Definition der Bedingungen zum Gegenstand, unter denen die Gesellschaft SINEU GRAFF („Verkäufer“), frz. Vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) mit einem Kapital von 700.000 Euro und Geschäftssitz in 253 A, Rue d’Epfig, 67230 Kogenheim, gewerblichen Käufern („Käufer“), die über die Website des Lieferanten, durch direkten Kontakt oder auf schriftlichem Weg eine entsprechende Anfrage an den Verkäufer richten, die nachgenannten Produkte liefert:

  • urbanes Mobiliar,
  • Sitz- und Freizeitmobiliar, Abfallbehälter und Systeme für Sauberkeit, Schutz und Sicherheit, Baumschutzgitter, Pflanzkübel und Ausstattungen für Sport und Gesundheit und
  • sonstige Produkte aus eigener Herstellung oder aus dem Handel: Totems, Beschilderungen, Fußgänger-Übergänge, von Unterauftragnehmern hergestellte Teile sowie sonstige Teile, die nicht als urbanes Mobiliar qualifiziert werden können usw.

Sie gelangen ohne Beschränkungen und Vorbehalte auf alle Verkaufsgeschäfte zur Anwendung, die vom Verkäufer bei Käufern derselben Kategorie abgeschlossen werden, und zwar unabhängig von den Bestimmungen, die in den Dokumenten des Käufers, insbesondere in seinen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausgewiesen sein können.

Gemäß den geltenden Vorschriften werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen systematisch jedem Käufer mitgeteilt, der diese Bedingungen anfragt, um eine Bestellung beim Lieferanten aufzugeben.

Sie werden zudem vor Abschluss einer einheitlichen Vereinbarung gemäß den Artikeln L.441-3 ff. des frz. Handelsgesetzbuchs innerhalb der gesetzlichen Fristen an jeden Händler (Großhandel ausgenommen) übermittelt.

Mit der Bestellung von Produkten durch einen Käufer akzeptiert dieser die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website des Lieferanten für Bestellungen auf elektronischem Weg.

Alle Angaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten des Verkäufers dienen lediglich zu Informationszwecken und können jederzeit geändert werden. Der Lieferant ist berechtigt, in diese Unterlagen alle Änderungen einzubringen, die ihm zweckdienlich erscheinen.

ARTIKEL 2 – VERKAUFSGEGENSTAND

Die Produkte, die von der Firma SINEU GRAFF zum Verkauf angeboten werden, sind mit der geltenden französischen Gesetzgebung sowie mit den in Frankreich und im jeweiligen Lieferland zur Anwendung gelangenden Normen konform.1

Sollte jedoch ein Produkt gleich aus welchem Grund aus dem Handel zurückgezogen werden, dann nimmt die Firma SINEU GRAFF dieses Produkt binnen kürzester Frist aus dem Verkauf. Durch eine solche Maßnahme wird auf keinen Fall ein Klagerecht zugunsten des Käufers begründet.

Die Haftung der Firma SINEU GRAFF kann bei Übermittlung fehlerhafter Informationen durch ihre eigenen Lieferanten nicht angestrengt werden.

Und schließlich behält sich der Verkäufer das Recht vor, an seinen Waren jederzeit jegliche Änderung vorzunehmen, die er für zielführend hält, ohne dass er dabei verpflichtet ist, die laufenden Bestellungen entsprechend zu ändern.

ARTIKEL 3 – BESTELLUNGEN

Angebote haben eine Bindefrist von 90 Tagen.

Bestellungen werden erst dann endgültig, wenn sie durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestätigt wurden, und gegebenenfalls nach Leistung der vereinbarten Anzahlung. Die Akzeptanz der Bestellung kann allerdings aus dem Versand der Waren resultieren.

Eine endgültig gewordene Bestellung kann nicht annulliert werden. Andernfalls wird der gesamte Preis in Rechnung gestellt und ist sofort fällig. Den Vorteil aus der Bestellung hat der Käufer persönlich, er kann nicht ohne Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden. Der Verkäufer behält sich vor, sofern die Vertrauenswürdigkeit des Käufers beeinträchtigt ist oder sofern er legitime Gründe zu der Annahme hat, dass Letztgenannter nicht in der Lage ist, den Preis zu den vereinbarten Fälligkeiten zu begleichen, wie folgt zu verfahren:

  • entweder die gesamte laufende Bestellung, selbst wenn diese endgültig ist, zu annullieren
  • oder eine ernsthafte Sicherheit bzw. eine Bezahlung vor Lieferung zu verlangen, wobei sich die Zahlung dann als Vereinnahmung des Preises versteht.

Eventuelle vom Käufer erbetene Änderungen können im Rahmen der Möglichkeiten des Verkäufers und in seinem alleinigen Ermessen nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie mindestens 28 (achtundzwanzig) Tage vor dem für die Lieferung der bestellten Produkte vorgesehenen Termin schriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss der Käufer einen speziellen Bestellschein unterzeichnen, und es erfolgt eine eventuelle Preisanpassung.

Bei einer Änderung der Bestellung durch den Käufer, die vom Verkäufer akzeptiert wurde, wird die Firma SINEU GRAFF von den für die Auftragsausführung vereinbarten Fristen entbunden.

Die Firma SINEU GRAFF behält sich das Recht vor, jede Bestellung eines Käufers, mit dem ein Rechtsstreit bezüglich der Bezahlung einer früheren Bestellung besteht, zu annullieren oder abzuweisen.

ARTIKEL 4 – PREISE

Die Waren werden zu dem zum Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellung geltenden Preis verkauft. Für jede Warenlieferung wird eine Rechnung erstellt und zum Zeitpunkt der Auslieferung übergeben.

Die Preise des Verkäufers können jederzeit geändert werden. Jede Preisänderung wird automatisch auf jede neue Bestellung zur Anwendung gebracht.

Alle Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Leistungen, die in Anwendung der französischen Vorschriften oder denen eines Import- oder Transitlandes zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Käufers.

Bei einer Annullierung der Bestellung durch den Käufer nach deren Akzeptanz durch den Verkäufer innerhalb von weniger als 28 (achtundzwanzig) Tagen vor dem für die Lieferung der bestellten Produkte vorgesehenen Termin gleich aus welchem Grund, mit Ausnahme eines Falls höherer Gewalt, gilt eine Summe in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) netto des vereinbartenVerkaufspreises als vom Verkäufer erlangt und wird dem Käufer als Schadensersatz für den erlittenen Schaden in Rechnung gestellt.

In Abhängigkeit von bestehenden speziellen Forderungen seitens des Käufers, die insbesondere die Liefermodalitäten und -fristen oder die Zahlungsfristen und -bedingungen betreffen, können spezielle Preisbedingungen zum Einsatz gelangen. Dem Käufer wird dann vom Verkäufer ein gesondertes kaufmännisches Angebot unterbreitet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Gestaltung besonderer Preisbedingungen abzulehnen.

ARTIKEL 5ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Zahlungsmodalitäten

Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Zahlungen zu folgenden Bedingungen vorzunehmen:

  • Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Monatsende,

Skonto für vorzeitige Zahlung innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum: -1 % (minus ein Prozent),

  • Rücksendung akzeptierter Wechsel: 72 (zweiundsiebzig) Stunden.

Als Zahlung gilt dabei nicht die Übergabe eines Handelspapiers oder eines Schecks, das/der eine Zahlungspflicht impliziert, sondern die Begleichung zur vereinbarten Fälligkeit.

Jede Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Käufers kann die Forderung nach Beibringung einer Sicherheit oder Vornahme einer Barzahlung oder einer Zahlung durch Sichtwechsel vor Ausführung der erhaltenen Bestellungen oder vor Fälligkeit der ausgereichten Rechnungen rechtfertigen. Desgleichen behält sich der Verkäufer jederzeit das Recht vor, in Abhängigkeit von den bestehenden Risiken eine Höchstgrenze für die Überziehung durch jeden Käufer festzulegen. Hierzu wird präzisiert, dass diese Modalitäten für jede laufende Bestellung gelten.

Lehnt der Käufer es ab, diesen Bedingungen nachzukommen, dann ist der Verkäufer berechtigt, entweder die Bestellungen ganz oder teilweise zu annullieren oder die sofortige Fälligkeit aller noch ausstehenden Summen auszusprechen.

Folgende Zahlungsarten können zum Einsatz gelangen:

  • per Kreditkarte: Visa, Master Card, American Express, sonstige Bankkarten.
  • durch Banküberweisung. In diesem Fall sendet der Verkäufer dem Käufer seine Kontoverbindung per E-Mail.
  • per Bankscheck: In diesem Fall wird die Einlösung des Schecks unverzüglich vorgenommen.

Die vom Käufer vorgenommenen Zahlungen werden erst dann als endgültig betrachtet, wenn die geschuldeten Summen vom Verkäufer tatsächlich vereinnahmt wurden.

5.2 Zahlungsverzug oder ausbleibende Zahlung

Jede Summe, die zur Fälligkeit nicht bezahlt wurde, gibt von Rechts wegen Anlass zur Zahlung von Verzugszinsen als Pönale. Die Höhe der Pönale ist dabei gleich dem Betrag, der aus der Anwendung des von der Europäischen Zentralbank für ihr letztes Refinanzierungsgeschäft verwendeten Zinssatzes, erhöht um 10 (zehn) Prozentpunkte, auf die gesamte noch geschuldete Summe resultiert. Grundlage hierfür bilden die Bestimmungen von Artikel L.441-6 des frz. Handelsgesetzbuchs.

Jeder Zahlungsverzug zieht die sofortige Fälligkeit der noch geschuldeten Summen nach sich, dies unbeschadet jeder sonstigen Klage, die der Verkäufer in diesem Zusammenhang berechtigterweise gegen den Käufer anstrengen könnte.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zahlungsbedingungen behält sich der Verkäufer des Weiteren das Recht vor, die Lieferung der laufenden Bestellungen seitens des Käufers auszusetzen oder zu annullieren.

Wird einer ergangenen Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden Folge geleistet, wird das Verkaufsgeschäft von Rechts wegen im Ermessen des Verkäufers gekündigt. Letztgenannter kann die Rückgabe der Waren entweder per Einschreiben mit Rückantwort oder durch eine einstweilige Verfügung fordern, dies unbeschadet aller sonstigen Schadenersatzforderungen. Die Kündigung betrifft dann nicht nur die in Rede stehende Bestellung, sondern auch alle unbezahlten früheren Bestellungen, ganz gleich ob diese bereits ausgeliefert wurden oder sich in der Auslieferung befinden und ob deren Bezahlung bereits fällig war oder nicht. Bei einer Bezahlung mittels Handelspapier wird die fehlende Rücksendung des Handelspapiers als Akzeptanzverweigerung betrachtet, die mit einer ausbleibenden Zahlung gleichzusetzen ist. Desgleichen gilt bei einer gestaffelten Zahlung: Die Nichtbezahlung einer Rate zieht die sofortige Fälligkeit der gesamten Verbindlichkeit ohne vorherige Mahnung nach sich. In allen vorgenannten Fällen gilt: Summen, die im Rahmen anderer Lieferungen oder aus jedem sonstigen Grund geschuldet sind, werden sofort fällig, sofern der Verkäufer nicht zur Kündigung der entsprechenden Bestellungen optiert.

Der Käufer muss alle Kosten erstatten, die durch die streitige Beitreibung der geschuldeten Summen verursacht werden, wozu auch die Honorare von Vertretern der Rechtspflege und von Rechtsanwälten gehören. Jede Rechnung, die durch ein Inkassounternehmen oder auf gerichtlichem Weg beigetrieben werden muss, wird um eine Entschädigung erhöht, die pauschal auf 10 % (zehn Prozent) festgelegt wird. Auf keinen Fall können die Zahlungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgesetzt oder gleich auf welche Art und Weise verrechnet oder kompensiert werden.

ARTKEL 6LIEFERUNG

6.1 Liefergegenstand

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an seinen Waren jederzeit jegliche Änderung vorzunehmen, die er für zielführend hält, ohne dass er dabei verpflichtet ist, die laufenden Bestellungen entsprechend zu ändern.

6.2 Liefermodalitäten

Die Lieferung innerhalb des Kontinentalfrankreich erfolgt ex-works (Ab Werk) für jede Bestellung unterhalb des Nettobetrags oder gleich dem Nettobetrag, ab dem in den Preislisten eine Frei-Haus-Lieferung angegeben wird.

Für alle anderen Destinationen erfolgt die Lieferung ex-works (Ab Werk).

In diesem Fall erfolgt die Lieferung durch direkte Übergabe der Ware an den Käufer, und zwar entweder durch einfache Bereitstellungsmitteilung oder durch Auslieferung an einen Versanddienst oder Spediteur in den Räumen des Verkäufers.

Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferung innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erstvorlage der Bereitstellungsmitteilung entgegenzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden Bewachungskosten in Rechnung gestellt. Jede Lieferung, deren Betrag höher als der vorgenannte ist, wird bei allen Lieferungen innerhalb Kontinentalfrankreichs DDP (alle Gebühren bezahlt an den vereinbarten Bestimmungsort) ausgeliefert.

Bei Lieferung an einen Ort außerhalb Kontinentalfrankreichs und insbesondere bei Lieferungen in Überseegebiete und nach Korsika gelten die in der Bestellung vertraglich vorgesehenen Bestimmungen.

6.3 Lieferfrist

Die Lieferfristen werden im Rahmen des Möglichen eingehalten. Sie tragen auf jeden Fall lediglich informativen Charakter. Lieferverzug ist kein Grund für eine Annullierung der Bestellung, einen Einbehalt fälliger Summen oder eine Entschädigung.

Die Transportzeiten sind nicht in den Lieferfristen inbegriffen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferungen ganzheitlich oder als Teillieferung vorzunehmen.Eine Lieferung kann nur dann fristgerecht erfolgen, wenn der Käufer seinen Pflichten gleich welcher Art gegenüber dem Verkäufer nachgekommen ist.

6.4 Gefahren

Die Waren werden auf Gefahr des Empfängers transportiert. Letztgenanntem obliegt es, im Fall einer Havarie oder bei fehlender Ware jedwede Feststellung durch außergerichtliche Urkunde oder per Einschreiben mit Rückantwort zu treffen und diese innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Annahme der Waren an den Spediteur zu übermitteln.

ARTIKEL 7 – ANNAHME

Unbeschadet der Maßnahmen, die gegenüber dem Spediteur zu treffen sind, müssen Reklamationen im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder die Nichtkonformität der gelieferten Waren im Vergleich zu den bestellten Waren oder zum Versandschein innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Lieferung schriftlich an den Verkäufer übersandt werden. Dem Käufer obliegt es, jedweden Beleg für das tatsächliche Vorhandensein der festgestellten Fehlmengen, Mängel oder Anomalien beizubringen. Er muss dem Verkäufer jede Möglichkeit einräumen, deren Feststellung vorzunehmen und Abhilfe zu schaffen. Er nimmt davon Abstand, selbst einzugreifen oder einen Dritten eingreifen zu lassen.

ARTIKEL 8MODALITÄTEN FÜR DIE RETOURE

Jede Retoure bedarf der formellen Zustimmung des Verkäufers. Jede retournierte Ware ohne diese Zustimmung wird für den Käufer zur Verfügung gehalten. Die Kosten und Gefahren einer Retoure gehen stets zu Lasten des Käufers. Nach Ablauf einer Frist von 8 (acht) Tagen nach Lieferdatum wird keinerlei Retoure mehr akzeptiert. Bei retournierten Waren ist am Kollo ein Retourenschein zu befestigen. Die Waren müssen sich in dem Zustand befinden, in dem sie der Verkäufer geliefert hat. Bei Vorhandensein eines offensichtlichen Mangels oder einer Nichtkonformität der gelieferten Waren, vom Verkäufer unter den vorgenannten Bedingungen ordnungsgemäß festgestellt, kann der Käufer je nach Wahl des Verkäufers den kostenlosen Ersatz der Produkte oder die Erstattung seines Geldes unter Ausschluss jeglicher Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen erlangen.

ARTIKEL 9GEFAHRENÜBERGANG

Der Gefahrenübergang für die Waren erfolgt, selbst bei einem Verkauf, der zu den Bedingungen DDP vereinbart wurde, am Ort des Versandes aus den Lagern des Verkäufers.

ARTIKEL 10EIGENTUMSÜBERGANG

Die Waren werden mit einer Klausel verkauft, die besagt, dass der Eigentumsübergang für die Waren ausdrücklich der vollumfänglichen Bezahlung des Preises, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, untergeordnet ist. Diese Klausel stellt kein Hindernis für den Übergang der Risiken eines Verlusts oder einer Beschädigung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Güter sowie der möglicherweise verursachten Schäden an den Käufer mit Lieferung der Waren dar. Der Käufer muss daher eine Versicherung abschließen, mit der die Risiken ab Lieferung der Waren gedeckt werden.

Solange der Preis nicht in vollem Umfang bezahlt wurde, muss der Käufer die im Rahmen des vorliegenden Vertrags gelieferten Waren einzeln belassen und darf sie nicht mit anderen Waren der gleichen Art, die von anderen Lieferanten stammen, vermengen. Findet keine Vereinzelung statt, kann der Verkäufer die Erstattung verlangen oder die noch am Lager befindlichen Waren zurücknehmen. Bei einer Beschlagnahme der Waren oder jeglichem Eingriff eines Dritten an den Waren muss derKäufer den Verkäufer darüber zwingend und umgehend informieren, damit dieser sich der Maßnahme widersetzen und seine Rechte sichern kann.

Des Weiteren ist es dem Käufer untersagt, das Eigentum an den Waren als Sicherheit abzutreten oder zu verpfänden. Der Käufer darf gemäß den vorliegenden Bestimmungen keinerlei Weiterverkauf der erworbenen Waren gleich aus welchem Grund vornehmen, solange der Preis gegenüber dem Verkäufer noch nicht in vollem Umfang beglichen ist.

Jede Modifizierung, Umwandlung/Verarbeitung oder Beeinträchtigung der Waren ist untersagt. Verstößt der Käufer gegen dieses Verbot, ist der Verkäufer berechtigt, von den Waren, die sich beim Käufer noch am Lager befinden, Besitz zu ergreifen. Jedoch verpflichtet sich der Käufer im Fall von Umwandlung/Verarbeitung, Modifizierung oder Installation/Einbau der Waren, dem Verkäufer unverzüglich den Restbetrag des noch geschuldeten Preises zu bezahlen, es sei denn, dass er das Eigentum an den Gütern, die aus der Umwandlung/Verarbeitung resultieren, an den Verkäufer als Besicherung seiner ursprünglichen Forderung nach dessen ausdrücklicher Zustimmung abtritt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass bei ausbleibender Zahlung einer der Fälligkeiten der gesamte Preis sofort fällig wird und dies die unverzügliche Rückforderung der Waren nach sich ziehen kann.

Die Gebrauchmachung von dieser Eigentumsvorbehaltsklausel zieht nicht von Rechts wegen die Auflösung des Verkaufsgeschäfts nach sich. Eine Rückforderung kann vom Verkäufer ausgesprochen werden, sofern der Käufer einer seiner Pflichten nicht nachkommt, insbesondere bei Nichtakzeptanz eines Wechsels, oder sofern der Verkäufer legitime Gründe für die Annahme hat, dass der Käufer die vereinbarten Fälligkeiten nicht einhalten wird. Alle Kosten im Zusammenhang mit einer Rückforderung der Ware oder ihres Preises gehen zulasten des Käufers.

ARTIKEL 11VERPACKUNG UND PFAND

Sofern Verpackungen nicht mitverkauft werden, werden Sie dem Käufer als Pfandverpackung übermittelt. Der Wert der Pfandverpackung ist zusammen mit den Waren unter denselben Bedingungen zu zahlen. Eine Erstattung erfolgt erst dann und kann erst dann gefordert werden, wenn die Verpackungen wieder beim Verkäufer eingegangen sind. Leerverpackungen sind innerhalb von 8 (acht) Tagen in ordnungsgemäßem Zustand und kostenlos nach Kogenheim zurückzuführen. Wird diese Frist überschritten, behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, diese Verpackungen nicht mehr zurückzunehmen.

Verpackungen, die die Marke des Verkäufers tragen, dürfen nicht für andere Waren verwendet werden, sondern nur für Waren des Verkäufers selbst.

Jeder Verstoß gegen diese Regel führt zur strafrechtlichen Verfolgung des Zuwiderhandelnden und zu Schadenersatzforderungen.

ARTIKEL 12GARANTIE UND HAFTUNG DES VERKÄUFERS 12.1 Umfang der Garantie

Auf die Waren besteht im Hinblick auf Konstruktions-, Herstellungs- oder Montagemängel eine Garantie von 12 (zwölf) Monaten nach Lieferung oder Abschluss der Montage. Die Beweislast für den Mangel liegt beim Käufer.

Eingriffe im Rahmen der Garantie bewirken keine Verlängerung der  Garantiedauer.

Wird eine Inanspruchnahme der Garantie beabsichtigt, muss der entsprechende Garantieschein oder die zugehörige Rechnung vorgelegt werden. Die einzige Pflicht, die dem Verkäufer im Rahmen dieser Garantie obliegt, ist der Ersatz oder die Reparatur des Produkts oder des Bauteils, das von den Servicestellen des Verkäufers als mangelhaft anerkannt wurde. Um eine Garantieleistung in Anspruch nehmen zu können, bedarf jede Ware vorab der Zustimmung des Kundendienstes (SAV) des Verkäufers. Eventuelle Portokosten gehen zu Lasten des Käufers. In keinem Fall eröffnet die Inanspruchnahme dieser Garantie einen Anspruch auf Entschädigung.

12.2 Ausschluss der Garantie

Auf sichtbare Mängel wird keine Garantie erteilt.

Ausgeschlossen sind zudem Mängel und Beschädigungen, die durch natürlichen Verschleiß, extern einwirkendes Unfall-/Zufallsereignis, Modifizierung der Waren, die vom Verkäufer weder vorgesehen noch spezifiziert war, fehlerhafte Montage, mangelhafte Wartung, anormale Nutzung und Vandalismus hervorgerufen werden.

Bei nicht sachgemäßer Nutzung, vernachlässigter oder mangelhafter Wartung seitens des Käufers oder im Fall höherer Gewalt ist jede Garantie ausgeschlossen.

ARTIKEL 13 – STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE

Die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Artikel 1195 des frz. Zivilgesetzbuchs (Code civil) werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verkaufsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verkäufer und der Käufer verzichten daher jeweils darauf, von den Bestimmungen in Artikel 1195 des frz. Zivilgesetzbuchs und von den darin enthaltenen Dispositionen zur Störung der Geschäftsgrundlage Gebrauch zu machen. Sie verpflichten sich, sich selbst dann an diese Absprache zu halten, wenn das vertragliche Gleichgewicht durch die Umstände, die bei Abschluss des Verkaufsgeschäfts unvorhersehbar waren, empfindlich gestört ist und sich die Erfüllung des Vertrags als überaus kostspielig erweist, sowie dazu, alle wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen daraus zu tragen.

ARTIKEL 14 – ZWANGSVOLLSTRECKUNG MIT NATURALERFÜLLUNG

Kommt eine der Parteien ihren Pflichten nicht nach, hat die von der Pflichtverletzung betroffene Partei das Recht, die Zwangsvollstreckung mit Naturalerfüllung der Pflichten, die sich aus dem vorliegenden Dokument ergeben, zu fordern. Gemäß den Bestimmungen in Artikel 1221 des frz. Zivilgesetzbuchs kann der Gläubiger der Pflicht diese Zwangsvollstreckung nach erfolglos gebliebener einfacher Mahnung, gerichtet an den Schuldner der Pflicht per Einschreiben mit Rückantwort, weiter verfolgen, außer wenn diese Erfüllung nicht möglich ist oder wenn eine offensichtlich Unverhältnismäßigkeit zwischen ihren Kosten für den nach bestem Wissen und Gewissen handelnden Schuldner und ihrem Interesse für den Gläubiger besteht.

Die von einer Pflichtverletzung betroffene Partei kann, sofern eine der Pflichten, die der jeweils anderen Partei obliegen, nicht erfüllt wird, die Auflösung des Vertrags gemäß den im Artikel „Auflösung“ festgelegten Modalitäten fordern.

ARTIKEL 15 – EINREDE DER NICHTERFÜLLUNG

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass jede Partei die Erfüllung ihrer Pflicht in Anwendung von Artikel 1219 des frz. Zivilgesetzbuchs verweigern kann, selbst wenn diese bereits fällig ist, sofern die andere Partei ihrer eigenen Pflicht nicht nachkommt und sofern diese Nichterfüllung hinreichend schwerwiegend ist, d. h. dazu angetan ist, die Fortsetzung des Vertrags infrage zu stellen oder sein wirtschaftliches Gleichgewicht grundlegend zu stören.

War der Hinderungsgrund endgültig oder dauerte er mehr als 30 (dreißig) Tage nach seiner Feststellung an, wird der vorliegende Vertrag gemäß den Modalitäten im Artikel „Auflösung“ wegen Verstoßes einer Partei gegen ihre Pflichten ohne jeglichen Vorbehalt aufgelöst.

ARTIKEL 16 – HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien kann der anderen Partei gegenüber haftbar gemacht und als vertragsbrüchig betrachtet werden, wenn die Erfüllung ihre Pflichten aufgrund eines Falls höherer Gewalt verhindert oder verzögert wird.

ARTIKEL 17 – AUFLÖSUNG

17.1 Auflösung wegen hinreichend schwerwiegender Nichterfüllung einer Pflicht

Die von einer Pflichtverletzung betroffene Partei kann, unbeschadet der nachstehenden Auflösungsklausel für den Fall, dass eine Partei ihren Pflichten nicht nachkommt, im Fall einer hinreichend schwerwiegenden Nichterfüllung einer der Pflichten, die der jeweils anderen Partei zukommt, per Einschreiben mit Rückantwort, gerichtet an die säumige Partei, die Auflösung dieses Vertrags wegen Verschuldens dieser Partei 10 (zehn) Tage nach Erhalt einer erfolglos gebliebenen Mahnung mitteilen. Grundlage hierfür bilden die Bestimmungen in Artikel 1224 des frz. Zivilgesetzbuchs.

17.2 Auflösung wegen höherer Gewalt

Von Rechts wegen kann die Auflösung wegen höherer Gewalt erst 10 (zehn) Tage nach Erhalt einer Mahnung, mitgeteilt per Einschreiben mit Rückantwort oder mit einer außergerichtlichen Urkunde gleich welcher Art, erfolgen.

ARTIKEL 18 – RECHTSSTREIT

Jeder Rechtsstreit, zu dem der vorliegende Vertrag und die daraus resultierenden Übereinkünfte im Hinblick auf ihre Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung, Auflösung, Konsequenzen und Folgen Anlass geben könnten, unterliegen den zuständigen Gerichten der Stadt Straßburg.

ARTIKEL 19 – ANGEWENDETES RECHT UND VERTRAGSSPRACHE

In ausdrücklicher Übereinkunft zwischen den Parteien unterliegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sich daraus ergebenden Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte französischem Recht.

Sie sind in französischer Sprache verfasst. Sollten sie in eine oder mehrere Sprachen übersetzt werden, ist im Fall eines Rechtsstreits allein der französischsprachige Text rechtsgültig.

ARTIKEL 20 – SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Mit seiner Zustimmung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen willigt der Käufer ein, dass die Firma SINEUR GRAFF seine Daten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten – wie in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen – sammelt und verwendet.

Gemäß dem frz. Datenschutzgesetz vom 6. Januar 1978 sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über den Schutz personenbezogener Daten, die seit 25. Mai 2018 gilt, verfügt der Käufer über diverse Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Beschränkung, Löschung, Übertragbarkeit und Widerspruch aus berechtigten Gründen gegen die Übertragung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Er muss dazu auf dem Postweg einen einfachen schriftlichen Antrag stellen.

Macht der Käufer von seinen Rechten auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten oder auf deren Löschung Gebrauch, können die Online-Serviceleistungen des Verkäufers ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können zu Verwaltungszwecken, zur kommerziellen Kundenwerbung und zum Management der Kundenbeziehungen elektronisch verarbeitet werden, und zwar bis zu 3 (drei) Jahren nach dem Ende der Geschäftsbeziehungen.

Die übermittelten Informationen dienen dem ausschließlichen Gebrauch innerhalb der Firma SINEU GRAFF und werden in keinem Fall an Dritte weitergeleitet.

Der Käufer akzeptiert, künftig kommerzielles Werbematerial und Sonderangebote in jedwedem medialen Format zu erhalten. Eine Abmeldung ist jederzeit möglich. Dazu ist ein Antrag auf dem Postweg mit Angabe des Gegenstands des Antrags zu stellen und ein Identitätsnachweis beizufügen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können zudem elektronisch verarbeitet werden, um das Kaufverhalten sowie die Aktionen der Kunden in den sozialen Netzwerken zu analysieren.

ARTIKEL 21 – AKZEPTANZ DES KÄUFERS

Der Käufer stimmt den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu und akzeptiert diese. Er erklärt, davon vollumfänglich Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet daher darauf, sich auf jedes anderslautende Dokument und insbesondere auf seine eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu berufen.